Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Metallbau und Schlossarbeiten
1 . Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriflichen Vereinbarung. Trotzdem lediglich mündlich abgegebene Zusagen binden den Aufragnehmer nur, soweit sie von ihm selbst oder von einem wirksam in seinem Namen handelnden Vertreter eingegangen werden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich, Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Aufragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Aufragserteilung
Aufräge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Aufragnehmer die Bestellung schriflich bestäfgt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufräge. Der Aufragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Aufraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Die Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn
a) der Aufraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder
b) Dauerschuldverhältnisse vorliegen.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen die zur Durchführung des Aufrages notwendig sind, hat der Aufragnehmer den Aufraggeber hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Aufraggebers ausgeführte Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestelit. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallende Arbeiten, wie Stemm-, Verputz- & Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

4. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Aufragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Aufragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (SS273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Auftragnehmer. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von Ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

5. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Auftragnehmer eingegangen ist. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezüge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbartem Liefertermin frei. Schafft der Auftraggeber auf verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosen Ablauf der Frist von Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstanden Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

6. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder -lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ist die VOB „im Ganzen" Vertragsgrundlage, regelt sich die Abnahme nach der darin enthaltenen Bestimmungen. Ansonsten gilt folgendes: Führt der Auftraggeber die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch, so kann ihm der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen (5326 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:
a) die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig
b) die Gewährleistungsfrist beginnt;
c) die Beweislast für den Mangel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht auf den Auftraggeber über.

7. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nur innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach erfolgter Abnahme zulässig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

8. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden. Der Auftragnehmer haftet:
a) in voller Schadenshöhe bei eigerlem groben Verschulden bzw. dem leitender Angestellter und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist,
c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auf für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,
d) dem Grunde nach bei Schadenersatzansprüchen wegen Verzug des Auftragnehmers oder bei von diesem zu vertretender Unmöglichkeit.
In diesen Fällen b.) c.) und d.) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt - wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen der Auftraggeber. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Autiraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an den neuen Gegenstand auf den Autiragnehmer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.

10. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtstandsvereinbarung nach S 38 ZPO vor, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas vorgeschrieben ist.
Kontakt
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Decke GmbH
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85662 Hohenbrunn
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Montag bis Donnerstag: 07:00 - 16:00 Uhr